Betretungsrecht für die Aufnahme von Architekturfotos

Manuel Pestalozzi
11. ottobre 2021
Hier durften sie: Jonathan Sage fotografierte 2019 im Auftrag von Domo Architektur/Ambros/Max Huber Möbel das Innere eines Einfamilienhauses am Rand von München. (Foto: © Jonathan Sage)

Die Einvernehmlichkeit einer Publikation von Fotos beschäftigt die Redaktion von German-Architects.com von Zeit zu Zeit. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wann auf Innenaufnahmen von einem Gebäude bestanden werden darf. Das Urteil wurde in den vergangenen Wochen in verschiedenen Tagespublikationen diskutiert.

Auch die Leipziger Zeitung widmete dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (Az.: I ZR 193/20) einen ausführlichen Beitrag. Wie zahlreiche andere Publikationen beruft sie sich auf einen Bericht der Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 19, 2021). Der Fall wird dort wie folgt beschrieben: Der Bauherr hatte einen Architekten beauftragt, ein Gebäude zu planen. Der Architekt verwendete dabei einen branchenüblichen Mustervertrag. Darin fand sich eine Klausel, die es dem Architekten auch nach Fertigstellung gestattete, das Bauwerk in Abstimmung mit den Auftraggeber zu betreten, um Fotos zu machen. Als sich der Architekt später auf diese Klausel berief, verweigerte der Bauherr den Zutritt zu seinem Haus. Der Architekt verklagte den Bauherren auf Duldung.

Der Bundesgerichtshof befand nach dem erwähnten Beitrag, dass die Vertragsklausel unwirksam sei, weil sie den Bauherren unangemessen benachteilige. Das sei der Fall, wenn der Verwender seine eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen. Offenbar stiess sich der Bundesgerichtshof vor allem an der Formulierung der Vertragsklausel, insbesondere an der Tatsache, dass das Betretungsrecht demnach nicht einmalig und nicht zeitlich beschränkt sei. So können die Architekt*innen theoretisch auch lange Zeit nach der Fertigstellung noch von diesem Recht Gebrauch machen. Dass das Betretungsrecht in Abstimmung mit dem Bauherren ausgeübt werden muss, sei kein angemessener Ausgleich.

Auch das Urheberrecht hilft nicht weiter

Im „NJW-Spezial“-Beitrag wird angefügt, dass sich kein Zugangsrecht aus dem Urhebergesetz (Auch § 25 Abs. 1 UrhG) ableiten lässt: Zum einen setze die Regelung voraus, dass keine Interessen des Werkbesitzers entgegenstehen. Zum anderen habe das Landgericht Stuttgart zu Recht die Eigenschaft eines Werks nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint. In der Planung des Wohnhauses liege keine persönliche geistige Schöpfung, sondern nur ein alltägliches Bauschaffen ohne erkennbare Besonderheiten. Der Architekt sei den technischen Regeln sowie den Zwängen der baulichen Gegebenheiten gefolgt und habe keine eigene kreative Entscheidung gefällt, deshalb fehle es an einem schöpferischen Werk der Baukunst.

Einvernehmlichkeit wird glücklicherweise meistens ohne Intervention von Gerichten erreicht. Wenn man über die Geschichte nachdenkt, dann kommt man zum Schluss, dass vermutlich das Timing und der Informationsfluss zwischen den Vertragsparteien ungenügend waren und die Absichten, die mit der Bilderstellung verbunden sind, ungenügend kommuniziert wurden.

 

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