Sanktionen gegen Russland – und die Baustoffteuerung in Deutschland

Katinka Corts
29. März 2022
Foto: Tom Fisk von Pexels

Bauen wird immer teurer: Die Sanktionen vieler Länder gegenüber Russland treffen nicht nur – auch wenn man das manchmal aufgrund mancher Berichterstattung meinen mag – die Preise für Rohöl und Gas, auch zahlreiche Baumaterialien sind betroffen. Baustahl kam bislang zu 30% aus Russland, der Ukraine und Belarus nach Deutschland. Auch Roheisen (40%), Nickel (25%), Titan (75%) und Bitumen für den Straßenbau (30%) kommen anteilig aus diesen Regionen und der Bausektor steht vor Beschaffungsproblemen. Zusätzlich ist auch der Betrieb der Baustellenfahrzeuge teurer bei den anhaltend hohen Treibstoffpreisen.

Nun sollen bei neuen Verträgen zu Bundesbaumaßnahmen Stoffpreisgleitklauseln gelten, die den Unternehmen bei Baustoffen wie Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukten, Epoxidharzen, aber auch Zementprodukten und Holz Anpassungen an Marktpreise ermöglichen, die zum Zeitpunkt der Gewerkevergabe nicht absehbar waren. Davon sind ebenso laufende Vergabeverfahren betroffen, in die jene Klausel nachträglich einzubeziehen sei.

Bestehende Verträge gelten weiter wie vereinbart, sind jedoch Materialien auch nicht gegen höhere Einkaufspreise als kalkuliert beschaffbar, sei von einem Fall der höheren Gewalt auszugehen (i.S.v. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) VOB/B). Verlängert werden soll dann die Ausführungsfrist, und zwar bis zur Verfügbarkeit der Baustoffe «zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten», (§ 6 Absatz 4 VOB/B).

Dabei werde weder das Unternehmen schadensersatzpflichtig noch gerate der Auftraggeber gegenüber Folgegewerken in Annahmeverzug, wenn sich deren Leistung entsprechend verschiebt. Die Frage, ab welchem Rohstoffpreis die Beschaffung als unzumutbar anzusehen ist, sei dabei nicht pauschal zu klären und müsse im Einzelfall betrachtet werden. Je kleiner die betroffene Position dabei jedoch im Gesamtauftragsvolumen ist, desto höher werde die anzusetzende Schwelle sein. Die Regelungen sind befristet bis 30. Juni 2022 und hier komplett einsehbar.

 

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